Schweigepflicht

Als approbierte Kinder- undSchweigepflicht, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie Mannheim Jugendlichenpsychotherapeutin unterliege ich der Schweigepflicht. Ich bin verpflichtet Verschwiegenheit über das Behandlungsverhältnis und über das, was mir im Zusammenhang mit meiner Tätigkeit und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin durch und über Patienten und Dritte anvertraut wurde, zu wahren. Mehr dazu können Sie im §7 der Berufsordnung für Psychotherapeuten der Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg nachlesen.

Schweigepflicht und Kooperationen

Gerade im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie ist es in manchen Fällen wichtig mit anderen Ärzten, Schulen oder dem Jugendamt zusammenzuarbeiten. Dies geschieht jedoch nur in Abstimmung mit ihrem Kind und Ihnen. Sollte eine Kooperation notwendig sein, benötige ich eine Schweigepflichtsentbindung von Ihnen und ihrem Kind. Solange keine Schweigepflichtentbindung besteht, darf ich keine Auskunft darüber geben, ob überhaupt eine Behandluung stattfindet oder stattgefunden hat. 

Offenbarungspflicht

Eine Ausnahme, in der Offenbarungspflicht besteht, ist § 139 StGB (Mord, Totschlag, etc.). Eine Offenbarungsbefugnis besteht beispielsweise auch im Fall des rechtfertigenden Notstands nach § 34 StGB (Selbst- und Fremdgefährdung). Eine weitere Ausnahme ist die akute Kindeswohlgefährdung, sollte diese trotz Therapie und Bezugspersonenstunden nicht abwendbar sein und gleichzeitig die Sorgeberechtigten die Inanspruchnahme weiterer Hilfen ablehnen. Mehr dazu können Sie im Bundeskinderschutzgesetz – kurz BKiSchG nachlesen.