1. Kontaktaufnahme und Erstgespräch (psychotherapeutische Sprechstunde)
Nach einer telefonischen Kontaktaufnahme oder per E-Mail vereinbaren wir einen erstes Kennenlerngespräch. Dieses ist vertraulich und unverbindlich. Sie können sich direkt an mich wenden, Sie brauchen keine Überweisung eines Haus- oder Facharztes.
2. Probatorische Sitzungen
Sofern wir im Anschluss an das Erstgespräch gemeinsam zu dem Ergebnis gelangen, dass eine weitere therapeutische Behandlung indiziert ist, wird das weitere Vorgehen besprochen und es finden bis zu 5 weiteren („Probesitzungen“) statt. Diese dienen dazu uns kennenzulernen, zu schauen ob die Chemie stimmt, die Therapieplanung vorzunehmen und mit Ihrer Krankenkasse abzustimmen. Nur wenn das Kind oder der Jugendliche sich bei mir gut aufgehoben fühlt macht eine weitere therapeutische Zusammenarbeit Sinn. Es findet eine ausführliche Diagnostik statt und eine biographische Anamnese wird erhoben. Zusammen entwickeln wir Ziele und Vorgehensweisen für die Behandlung, die in einem individuellen Therapieplan integriert werden. Zudem schließen wir auf Grundlage des Patientenrechtegesetzes einen Behandlungsvertrag ab, den Sie unter „Formulare“ finden können.
3. Verhaltenstherapie
Eine Therapiesitzung dauert 50 Minuten und findet in der Regel 1 x wöchentlich fortlaufend am gleichen Wochentag zur gleichen Uhrzeit statt, es sei denn es sind andere Zeiten im Ausnahmefall vereinbart worden. Eine Einzeltherapie wird normalerweise in Blöcken à 2×12 (Kurzzeittherapie) bzw. 60 Therapiestunden (Langzeittherapie) beantragt. Hinzu kommen weitere Stunden für die Bezugspersonen, also in der Regel die Eltern. Sie kann bei Bedarf und in gegenseitigem Einvernehmen maximal 2 x verlängert werden. Zudem kann die Teilnahme an einer Gruppentherapie indiziiert sein. Diese sind in der Regel einmal pro Woche à 100min. Es kann je nach Kapazitäten und Indikation nur eine Einzeltherapie, nur eine Gruppentherapie oder auch eine Kombination aus beidem erfolgen, auch bei unterschiedlichen Therapeuten.
Gelegentlich kommt es vor, dass Patienten ihre Termine nicht wahrnehmen bzw. so kurzfristig absagen, dass die frei werdende Stunde nicht mehr anderweitig besetzt werden kann. Diese Praxis ist jedoch eine reine Bestellpraxis, d. h., die vereinbarte Zeit ist speziell für Sie reserviert. Sie brauchen keine lange Wartezeit einzuplanen. Daher wird für Termine, die für die Praxis eine Ausfallzeit darstellen, ein Ausfallhonorar berechnet. Ihre Termine finden fortlaufend immer wöchentlich zur gleichen Uhrzeit statt, es sei denn Sie oder ich sagen den Termin rechtzeitig ab oder verlegen den Termin ausnahmsweise. Nach drei Terminen, in denen ihr Kind (un-) oder entschuldigt fehlt steht es mir frei die Therapie vorzeitig zu beenden bzw. abzubrechen. Wird ein vereinbarter Termin von Ihnen bzw. ihrer Tochter / ihres Sohnes nicht wahrgenommen oder kurzfristig – d.h. weniger als 24h zuvor– abgesagt, so entsteht ein pauschaler Honoraranspruch in Höhe von 95,91€. Sie erhalten hierüber eine Rechnung, die von Ihnen selbst innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen ist, da nicht wahrgenommene Termine von der Krankenkasse nicht erstattet werden. Wenn ihr Kind nicht kann steht Ihnen frei alternativ zu erscheinen oder für ihr Kind oder sich um eine Videosprechstunde per Mail zu bitten. Die Absagen sind per Mail an kontakt@kjp-mannheim.de zu stellen.
Gemäß der Urteile der Amtgerichte AG Berlin-Neukölln (Az: C 179/04) und AG Mainz (Az: 81 C 221/03) gilt, dass Psychotherapeuten für fest vereinbarte, aber nicht wahrgenommene Sitzungstermine bzw. bei nicht rechtzeitiger Absage dieser, ein Vergütungsanspruch zusteht. Der Anspruch des Therapeuten ist gemäß § 615 BGB (Annahmeverzug) begründet.
Wenn es gelingt, einen abgesagten Termin anderweitig zu vergeben, wird selbstverständlich kein Ausfallhonorar fällig.
Gesetzlich Versicherte
Die Kosten werden in der Regel von ihrer Versicherung im vollem Umfang übernommen.
Privat Versicherte und Beihilfe
Die Kosten für die psychotherapeutische Behandlung mit dem Schwerpunkt Verhaltenstherapie Ihres Kindes werden von den privaten Krankenversicherungen in der Regel vollständig übernommen. Je nach Versicherung oder ihrem individuell abgeschlossenen Tarif, können jedoch die Anzahl der Therapiesitzungen die erstattet werden variieren. Bitte klären Sie bereits vor unserem ersten Kennenlernen in einem Telefongespräch mit ihrer Krankenkasse, ob ihr Tarif die Kostenerstattung für eine Psychotherapie vorsieht, wie viele Sitzungen erstattet werden und welche Formalitäten bei der Inanspruchnahme einer Psychotherapie für ihr Kind beachtet werden müssen. Einige private Krankenkassen sehen einen schriftlichen Antrag des Therapeuten für die Leistungszusage vor, anderen genügt die Inrechnungstellung der Leistungen durch den Therapeuten. Sollte ein Antrag notwendig sein, bitte ich Sie mir die Unterlagen bereits zu unserem Erstgespräch mitzubringen. Die Abrechnung der psychotherapeutischen Leistungen erfolgt nach der Gebührenordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (GOP) in Verbindung mit der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der jeweils gültigen Fassung sowie nach den aktuellen gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen von Bundespsychotherapeutenkammer, Bundesärztekammer, PKV-Verband und Beihilfestellen.Eine verhaltenstherapeutische Einzelsitzung wird in der Regel analog zur GOÄ-Nr. 812 je vollendete 25 Minuten berechnet. Eine Sitzung von 50 Minuten entspricht zwei Abrechnungseinheiten.Die Abrechnung erfolgt üblicherweise im Steigerungssatz zwischen dem 2,3- und 3,0-fachen Satz. Daraus ergibt sich derzeit ein Honorar von 134,06 € bis 174,84 € für eine 50-minütige Einzelsitzung.Je nach Art der erbrachten Leistung können zusätzlich weitere nach GOP/GOÄ abrechenbare Leistungen (z. B. diagnostische Leistungen oder Berichte) berechnet werden. Die Rechnungsstellung erfolgt über die PVS Südwest.
Selbstzahler
Die Abrechnung der psychotherapeutischen Leistungen erfolgt nach der Gebührenordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (GOP) in Verbindung mit der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der jeweils gültigen Fassung sowie nach den aktuellen gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen von Bundespsychotherapeutenkammer, Bundesärztekammer, PKV-Verband und Beihilfestellen.Eine verhaltenstherapeutische Einzelsitzung wird in der Regel analog zur GOÄ-Nr. 812 je vollendete 25 Minuten berechnet. Eine Sitzung von 50 Minuten entspricht zwei Abrechnungseinheiten.Die Abrechnung erfolgt üblicherweise im Steigerungssatz zwischen dem 2,3- und 3,0-fachen Satz. Daraus ergibt sich derzeit ein Honorar von 134,06 € bis 174,84 € für eine 50-minütige Einzelsitzung.Je nach Art der erbrachten Leistung können zusätzlich weitere nach GOP/GOÄ abrechenbare Leistungen (z. B. diagnostische Leistungen oder Berichte) berechnet werden. Die Rechnungsstellung erfolgt über die PVS Südwest.
